Notice regarding archiving of photos and email notifications

Archiving your photos to allow new orders is part of our service and thus, it is a contractual part of creating a customer account.

In addition, sending reminders / notifications via email (for example, information about the provision of photos or their deletion) is part of our service and therefore no separate consent request is needed.

Since sending emails is currently being heavily discussed in the media, we have decided to seek additional consent for new customer accounts. Please write us an e-mail or click the unsubscribe link within an email notification if you do not want to receive any further messages from us.

Our privacy policy can be found here.

ALLGEMEINE GESCHАFTSBEDINGUNGEN DES FOTOGRAFEN-HANDWERKS

(Stand: 2012)

I. Allgemeines

1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt

ausschlieІlich aufgrund nachstehender GeschКftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle

künftigen VertrКge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas

anderes vereinbart ist.

2. GeschКftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden

nicht anerkannt. Solche abweichenden GeschКftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der

Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt,

gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach MaІgabe des Urheberrechtsgesetz zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsКtzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers

bestimmt.

3. ЖbertrКgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht

übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten

bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der

Auftraggeber als vertragsgemКІ abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen

werden.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollstКndiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der

GeschКftsbeziehung zustehenden Forderungen

5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfКltigen und zu verbreiten,

wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich

abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen als Urheber des Lichtbildes genannt zu

werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (zB Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder

analoge Manipulation) und ihre VervielfКltigung und Verbreitung, analog oder digital;

b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in

elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette,

CD-ROM oder anderen DatentrКgern;

c) die Ъffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren;

sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde.

8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet DatentrКger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn

dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der

Eigenwerbung zu verwenden. Eine Ъffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur

mit deren EinverstКndnis erfolgen.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

1. KostenvoranschlКge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten KostenvoranschlКgen,

Zeichnungen, Grafiken, PlКnen und anderen Unterlagen behКlt sich der Fotograf sКmtliche Nutzungs- und

Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugКnglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind

diese unverzüglich an den Fotografen zurück zu geben.

2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale

vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,

Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass der

Fotograf ihm DatentrКger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu

vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3. Bis zur vollstКndigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der GeschКftsbeziehung zustehenden Forderungen

bleiben die gelieferten Werke und DatentrКger Eigentum des Fotografen.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der

Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen

Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber wКhrend oder nach der Aufnahmeproduktion Аnderungen,

so hat er die Mehrkosten zu tragen.

5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern,

nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemКІer Weise zur Verfügung gestellt

worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich

gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

IV. Haftung

1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche

Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe FahrlКssigkeit beschrКnkt. Dies gilt nicht bei

Verletzung von Leben, KЪrper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen, Ansprüchen

wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und

bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefКhrdet ist sowie dem Ersatz von VerzugsschКden (§

286 BGB). Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist

jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten VerzugsentschКdigung auf 0,5 %

der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt.

Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmКІig vorhersehbaren

Schaden begrenzt.

2. Der Fotograf haftet für LichtbestКndigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der

Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen DatentrКgern erfolgt auf Kosten und

Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das

VervielfКltigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der

abgebildeten Personen zur VerЪffentlichung, VervielfКltigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den

Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich

nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht

spКtestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt,

Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner StudiorКume die GegenstКnde auf Kosten des

Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufКlligen Untergangs

oder der BeschКdigung auf den Auftraggeber über.

VI. LeistungsstЪrung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

1. ZeitplКne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als bindend

bestКtigt worden sind.

2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten

hat, wesentlich überschritten, so erhЪht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war,

entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhКlt der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten

Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer

Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die VerzЪgerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch

weitergehenden Schadensersatz geltend machen.

3. a) Unterbleibt bei einer BildverЪffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der

Auftraggeber einen Schadensersatz in HЪhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in HЪhe

des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.

b) Bei unberechtigter Nutzung, VerКnderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den

Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in HЪhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten

Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch

200,00 € pro Werk und Einzelfall.

c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das den Fotografen hierfür ein

Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.

d) Dem Fotografen bleibt zu a) - c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem

Auftraggeber bleibt zu a) - c) der Nachweis eines geringeren tatsКchlichen Schadens vorbehalten.

VII. Datenschutz

Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur

ordnungsgemКІen Abwicklung der GeschКftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm

im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Schlussbestimmungen

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des Ъffentlichen Rechts oder

ein Ъffentlich rechtliches SondervermЪgen, so ist der GeschКftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

IX. Sonstiges

Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber mЪglicherweise für die gezahlte Vergütung BeitrКge zur

Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.